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1. a) Wenn der Obmann im Rahmen des Verfahrens nach § 14 AKB den Wiederbeschaffungswert des versicherten Kfz mit 7550 DM festgestellt und das Gericht aufgrund der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführten Beweisaufnahme von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8950 DM überzeugt ist, ist die Abweichung von der wirklichen Sachlage erheblich. 1. b) Wenn der Obmann im Verfahren nach § 14 AKB die Extras des versicherten Kfz, ohne dies zu erläutern. einmal mit 4650 DM und dann mit 3550 DM berücksichtigt hat, obwohl sie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nur 1325,73 DM wert waren, und wenn darüber hinaus der gerichtliche Sachverständige die durch die Vorschäden eingetretene Wertminderung mit nur etwa 3 % des Wiederbeschaffungswertes eines unfallfreien Kfz, hier: 277,50 DM, und nicht - wie der Obmann - mit 3000 DM angenommen hat, ist die Abweichung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes auch offenbar. 2. - Wenn der Versicherungsnehmer für das untergegangene Kfz ursprünglich 15000 DM Schadenersatz verlangt und der Versicherer 4500 DM gezahlt hat, so daß 10500 DM im Streit waren, und - wenn ein Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB durchgeführt worden ist, das der Versicherungsnehmer nach § 64 Abs. 1 S. 1 VVG angegriffen hat, und das Gericht den Wiederbeschaffungswert des Kfz mit 8950 DM festgestellt hat, beträgt die nach § 14 Nr. 5 S. 3 AKB auf den Versicherungsnehmer entfallende Kostenquote 57,6 %.

OLG Köln (9 U 141/96) | Datum: 09.06.1998

r+s 1998, 405 [...]

- Wenn der Versicherungsnehmer die 'Vollkaskovers' gekündigt hat, - wenn der Versicherer unter diesen Umständen bei dem zuständigen Versicherungsagenten rückgefragt hat, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich die gesamte Fahrzeugvers. kündigen oder auf eine Teilkaskovers. umstellen wolle, - wenn der Versicherungsagent dem Versicherer daraufhin mitgeteilt hat, der Versicherungsnehmer wünsche weiterhin eine Teilkaskovers. mit 300 DM Selbstbeteiligung, - wenn der Versicherer nun durch Nachtrag beurkundet hat, daß nach Rücksprache mit dem Versicherungsagenten die Fahrzeug-Vollversicherung aus dem Vertrag ausgeschlossen und, sein Einverständnis vorausgesetzt, von diesem Zeitpunkt an eine Fahrzeugteilversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung bestehe, allerdings abweichend vom bisherigen Vertrag nunmehr auf der Grundlage der 'AKB 01.95', < hat der Versicherer das Kündigungsschreiben als Antrag auf Änderung des Deckungsumfangs der Fahrzeugvers. von der Volldeckung in eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet, < könnten die neuen AKB nur dann Vertragsinhalt geworden sein, wenn sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung oder (mit Belehrung über das Widerspruchsrecht) später ausgehändigt worden sind bzw. wenn das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erloschen ist, < muß sich der Versicherungsnehmer dennoch den Abzug wegen fehlender Wegfahrsperre, wie er in den neuen AKB vorgesehen ist, entgegenhalten lassen, weil der Versicherer bei der Annahme des Änderungsantrags ausdrücklich auf den Abzug hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer dieser Erklärung nicht widersprochen, sondern die gleichzeitig angeforderte Prämie gezahlt hat.

OLG Köln (9 U 17/98) | Datum: 04.08.1998

OLGReport-Köln 1998, 426 VersR 1999, 225 ZfS 1999, 64 r+s 1998, 494 r+s 1999, 58 [...]

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